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Stichtag 31.03.2021 – jetzt dringend TSE nachrüsten!

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist nochmals sämtliche Kassenanwender darauf hin, dass die TSE-Pflicht gemäß der Kassensicherungsverordnung umgehend, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020 umgesetzt werden musste. Dies wurde auch in der Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung, datiert auf den 18.08.2020, wiederholt bestätigt. Da in vielen Fällen eine Einhaltung der Frist jedoch nicht möglich war, gewähren die Länder eine bis zum 31. März 2021 befristete und antragslos zu gewährende Nichtbeanstandungsfrist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist allerdings, dass bis zum 30. September 2020 (in Niedersachsen 31.08.2020) ein verbindlicher und nachweisbarer Auftrag zur Nachrüstung erteilt wurde.

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