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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jarltech Europe GmbH
Stand: 01.10.2024

1. Geltung, Hierarchie

1. Für den Verkauf unserer Produkte gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts­be­din­gungen, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht im Einzelfall widersprochen haben. Mit der Annahme unserer Produkte gelten diese Geschäftsbedingungen als durch den Besteller – selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs – vorbehaltlos angenommen. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen­schriftlichen Zustimmung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Ge­­schäfte mit dem Besteller.

2. Soweit andere vertragliche Bestimmungen in unserer Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Be­­stimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

2. Angebot und Abschluss, Garantien

1. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch die Annahme des Auftrages des Bestellers aufgrund einer Auftragsbestätigung durch uns nach den dortigen Inhalten zustande.

3. Garantien gelten nur bei expliziter Erklärung von uns.

3. Preise

1. Die vereinbarten Preise sind Europreise und gelten grundsätzlich einschließlich Verpackung vorbehaltlich anderer Vereinbarung ex works (Incoterms 2020).

2. Umsatzsteuer oder Aufwendungen wie Transport, Versicherung sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung nicht im Preis enthalten. Ist bei Vertragsschluss kein Preis vereinbart, gilt der bei uns zu diesem Zeitpunkt gültige Preis.

3. Sofern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere für Material, Rohstoffe, Energie oder Frachten unerwartet verändern, nehmen wir eine An­passung des vereinbarten Preises vor, der die Änderung des von uns ursprünglich kalkulierten Gewinns entsprechend ausgleicht. Wir haben in diesem Fall die Veränderung der Kosten und des Preises gegenüber dem Besteller – ohne zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet zu sein – unverzüglich nachvollziehbar zu begründen. Die Preisänderung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die zugrunde liegenden Kosten ändern, jedoch im Falle einer Erhöhung nicht vor Zugang der Be­gründung und Mitteilung der Preisanpassung. Sofern eine Preiserhöhung über 10 % beträgt, steht dem Besteller ab Zugang der Mitteilung durch uns für zwei Wochen ein Rücktrittsrecht bezüglich der von der Preiserhöhung betroffenen Leistung zu. Soweit die Veränderung der zugrunde liegenden Kosten auf einem von uns zu vertretenden Um­­stand beruht, welcher der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf keine Preis­erhöhung erfolgen. Wir müssen keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Preissenkung führen.

4. Leistung, Leistungszeit, Verzug, Aufrechnung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Usingen vereinbart. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Wir dürfen Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen lassen. Der Subunternehmer muss sich an die Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller halten.

3. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung sind vereinbarte Lieferzeiten als „ca.“-Angaben zu verstehen.

4. Bei Leistungsverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung von uns ausschließlich nach ­Ge­­setz und Ziffer 10 dieser AGB.

5. Höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu ver­­tre­tende Ereignisse (z. B. Kriegsauswirkungen, Pandemien, Streiks oder rechtmäßige Aus­s perrungen, Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Hindernisse unserer Vorlieferanten ohne unser Verschulden, unvorherge­se­hene Transportverzögerungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behör­den) verlängern die Leistungszeit entsprechend. In diesem Fall schieben sich auch vereinbarte Leistungszeitpunkte entsprechend nach hinten.
Ist die höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt betreffend die von der höheren Gewalt betroffenen Leistung berechtigt Schadens­ersatzansprüche sind in diesem Fall mangels Verschuldens ausgeschlossen. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Besteller un­­verzüglich mitteilen. Die Vertragspartner sind sich unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise und des Ukraine-Kriegs 2022 einig, dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der wir unverschuldet unsere vertraglichen Verpflichtungen nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen erfüllen können. In diesem Fall haben wir das Recht, die Leistungserbringung für die Dauer der er-
schwerten Bedingungen ruhen zu lassen bis entweder die erschwerten­Bedingungen enden oder mit dem Besteller eine Lösung erarbeitet ist. Ruhen unsere Leist­ungspflichten nicht nur vorübergehend, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt betreffend die ruhende Leistung berechtigt.

5. Rechnung, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird grundsätz­lich nicht gewährt.

2. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Besteller die ge­­stellte Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, es sei denn die gestellte Rechnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt. Zahlungsverzug kann auch nach dem Gesetz eintreten.

3. Bei Zahlungsverzug sind vom Besteller Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz zu entrichten. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4. Sofern uns nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kredit­würdigkeit des Bestellers rechtfertigen oder der Besteller mit anderen Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sind wir berechtigt, die Auslieferung dieser und weiterer Bestellungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. 

5. er Besteller kann mit seinen Ansprüchen gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder Zu­­rück­­ haltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche/Rechte rechtskräftig festgestellt,­unbestritten oder entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurück­be­haltungsrechts durch den Besteller ist auch möglich, wenn der Anspruch des Bestellers und unser Anspruch rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit­­dem Besteller einschließlich unserer Kontokorrentforderungen und einschließlich sämtli­cher Saldoforde­rungen aus Kontokorrent unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Besteller aufgrund der Bezahlung seiner Kunden gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller bis auf Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Dann aber können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung dem Kunden des Bestellers offenzulegen. Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird für uns vorgenommen. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu dem der mitverarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Obige Sicherungsrechte werden auf Anforderung des Bestellers aufgegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und des Herausgabeanspruches sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Verschaffung der Verfügungsmacht über die von uns gelieferte Ware geht bei Auslandslieferungen erst dann auf den Endabnehmer gemäß § 3 Abs. 1 USTG über, wenn die Ware Deutschland verlassen hat.

7. Factoring

Wird der Besteller auf Rechnung beliefert, so treten wir die Forderung aus der Rechnung an die auf der Rechnung angegebene Factoring-Gesellschaft im Rahmen eines Factoring-Vertrages ab. Rechnungen und Gutschriften werden an diese Factoring-Gesellschaft übermittelt. Dies gilt nicht für Besteller, die auf Kreditkarte/PayPal oder Vorkasse beliefert werden. Alle Zahlungen auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung. Die Bankverbindungen sind den jeweiligen Rechnungen zu entnehmen.
Lastschriften (B2B-SEPA Lastschriften) werden direkt von der Jarltech Europe GmbH eingezogen.

8. Beschaffenheit der Ware

1. Alle schriftlichen oder mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unse­rer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die erst dann als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen sind, wenn wir die Be­­schaffenheit ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Beschaffenheitsvereinbarungen richten sich ausschließlich nach den vertraglich ausdrücklich festgehaltenen Leistungsmerkmalen und Spezifikationen.

2. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit, insbesondere für einen bestimmten Ein­satz­zweck oder für eine bestimmte Eignung der Leistungen, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung existiert lediglich dann, wenn sich diese ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, es sei denn, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ist für beide Parteien offensichtlich.

3. Der Besteller hat sich vielmehr selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für­­ den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Angaben aus unseren Prospekten, tech­­­­nischen Unterlagen und dem Internetauftritt stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

9. Gewährleistung

1. Im gesetzlichen Gewährleistungsfall gelten die nachfolgenden Bestimmungen vorrangig vor dem Gesetz. Kein Gewährleistungsfall liegt z. B. bei üblichem Verschleiß vor und auch nicht im Falle eines ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Gebrauchs durch den Besteller, auch nicht bei technischen Änderungen, die den allgemeinen Gebrauchswert des Produktes nicht mindern, sowie bei unbedeutenden Farbabweichungen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Bean­standungen unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Erhalt, zu erheben (§ 377 HGB). Zeigt sich ein Mangel später, hat der Besteller den Mangel gegenüber uns unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Entdecken anzuzeigen. Sonst gilt das Produkt als genehmigt.

3. Soweit eine Mängelrüge des Bestellers unbegründet ist, können wir dem Besteller Leist­­­ungen, die wir aufgrund einer solchen Rüge auf Wunsch oder Verlangen des Bestellers er­­­­bringen, nach den bei uns gültigen Preisen, alternativ nach üblichen Preisen berechnen, ebenso zusätzlichen Aufwand (z. B. Reisekosten). Produkte, die sich als nicht mangelhaft herausstellen, werden erst nach Bezahlung des etwaig berechneten Aufwandes zuzüglich Versandkosten zurückgesendet. 

4. Bei Geltendmachung eines Gewährleistungsfalles durch den Besteller ist uns mittels angemes­sener Frist Gelegenheit zu geben, den Hersteller mit der Aufforderung der Übernahme der mit dem Gewährleistungsfall vom Besteller geltend gemachten Ansprüche zu kontaktieren. 

5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Sind wir zur Nachbesserung oder Neulieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt Nachbesserung oder Neu­lieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder eine entsprechende Herabsetzung des Kauf­preises (Minderung) zu verlangen.

6. Verjährung tritt ein Jahr nach Ablieferung der Sache oder – soweit gesetzlich geschuldet – nach Abnahme ein. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haften wir aufgrund Gewährleistung nach Gesetz und Ziffer 10 dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften des Lieferantenregresses entsprechend § 445 a BGB finden keine Anwendung, es sei denn, der Endkunde ist ein Verbraucher.

10. Haftungsbeschränkungen

1. Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, ins­besondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haften wir für den daraus entstehenden Schaden des Bestellers nach Gesetz. 

2. Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechts­­grundes, ins­besondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Be­­gehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regel­mäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht im Falle der Haftung wegen Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie und auch nicht im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

5. Für den Verlust von Daten und Programmen, bzw. deren Wiederherstellung haften wir nur in dem oben ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Bestellers, insbesondere die Anfertigung von Siche­rungskopien aller Daten und Programme sowie der Durchführung von „accuracy checks“ vermeidbar gewesen wäre.

11. Urheberrechtsabgabe

Sofern die Rechnung nicht einen ausdrücklichen Hinweis auf die auf ein bestimmtes Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung enthält, stellt der Besteller Jarltech im Falle von Ansprüchen oder Forderungen Dritter oder einer Verwertungsgesellschaft wegen Urhebervergütung für die von dem Besteller von Jarltech bezogenen Produkte frei. Im Falle einer Inanspruchnahme von Jarltech durch eine Verwertungsgesellschaft ist der Besteller verpflichtet, Jarltech die Urhebervergütung, die Jarltech für die von dem Besteller bezogenen Produkte gezahlt hat, sowie sonstige, Jarltech aus einer solchen Inanspruchnahme etwaig entstehenden, weitergehenden Schäden, einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechts­­­verteidigung, zu erstatten.

12. Demogeräte

Sofern Jarltech Geräte als Vorführgeräte („Demogeräte“) zur Verfügung stellt, verbleiben die Demo­ geräte im Eigentum von Jarltech. Jarltech kann jederzeit Rückgabe eines Demogeräts innerhalb von 10 Tagen verlangen. Sofern der Besteller sich nicht hieran hält, gilt das Demogerät als vom Be­steller gekauft zum jeweils am Tag des Fristablaufs gültigen Listenpreis.

13. Verpflichtung der Geheimhaltung und Überwachung der Zugangsdaten

Der Besteller ist verpflichtet, seine Zugangsdaten in Form der Händlernummer und des Kenn­­worts geheim zu halten und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er ist auch für die Geheimhaltung der Zugangsdaten durch Mitarbeiter verantwortlich und wird seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Der Besteller hat Jarltech unverzüglich zu informieren, wenn er eine unbefugte Verwendung seiner Zugangsdaten feststellt oder er einen diesbezüg­lichen Verdacht hat.

14. Haftung des Kunden für unbefugte Nutzung der Zugangsdaten

Der Besteller haftet in vollem Umfang für den Schaden, der Jarltech durch eine unbefugte Verwendung seiner Zugangsdaten entsteht, wenn und soweit der Besteller seine vorgenannte Verpflichtung zur Geheimhaltung und Überwachung der Zugangsdaten schuldhaft verletzt hat.

15. Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Bundes­ datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), einzu­ halten, wenn sie personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei verarbeiten.

2. Sollten wir im Rahmen von Lieferungen oder Dienstleistungen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Bestellers als Verantwortlicher verarbeiten, gelten neben diesen AGB zusätzliche, besondere Regelungen zur Auftragsdatenvereinbarung.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung

Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Ausschließlicher internationaler Gerichtsstand für alle Strei­tig­kei­ten aus der Geschäftsbeziehung ist die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich ­deut­­­sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

17. Sonstiges

Die Nichtausübung von Rechten durch Jarltech bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäfts­ bedingungen im Übrigen nicht.

 

Bedingungen Jarltech Ein-Klick-Service

 

Vorabaustauschservice („VA-Service“)

  1. Der entgeltlich erwerbbare VA-Service gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, oder, sofern erworben, für den Zeitraum der Jarltech Gewährleistungsfristverlängerung.

  2. Der VA-Service schützt ausschließlich Geräte, die nachweislich hinsichtlich der Funktionstauglichkeit im Allgemeinen defekt sind, nicht bei Beschädigungen durch Gewalteinwirkung. Der Besteller hat diesen Defekt selbst festzustellen und mit entsprechender Fehlerbeschreibung an Jarltech zu melden.

  3. Der Versand des Ersatzgerätes im VA-Fall erfolgt vorbehaltlich Verfügbarkeit. Jarltech behält sich zudem das Recht vor, das Gerät durch ein gleich- oder höherwertiges Modell desselben oder eines anderen Herstellers, oder durch ein Gebrauchtgerät in gleichwertigem Zustand zu ersetzen.

  4. Wird ein Gerät nicht mehr vom Hersteller angeboten (EOL) und ist daher für Jarltech nicht mehr verfügbar, erhält der Besteller im Rahmen des VA-Service ein gebrauchtes Gerät oder ein adäquates Nachfolgeprodukt.

  5. Der Besteller wird das defekte Gerät bis spätestens 10 Tage nach Erhalt des Austauschgeräts auf Kosten und Risiko des Bestellers an Jarltech zurücksenden, ausschließlich an folgende Adresse: Jarltech Europe GmbH, Jarltech-Platz 1, 61250 Usingen, Deutschland. Warenrücksendungen an andere Niederlassungen können nicht angenommen werden.

  6. Sollte der Besteller das defekte Produkt nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Austauschgeräts zurücksenden, akzeptiert der Besteller die Berechnung des Austauschgeräts durch Jarltech.

  7. Die Rücksendung vom Besteller an Jarltech muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
    a. Das defekte Gerät muss mit allen Zubehörteilen, Bedienungsanleitungen etc. zurückgesendet werden.
    b. Das defekte Gerät muss in der originalen Produktverpackung des Herstellers und mit allen originalen Verpackungsmaterialien zurückgesendet werden, um das Produkt während des Transports ausreichend zu schützen. Das defekte Gerät darf nicht von außen oder innen mit Gewalt beschädigt sein.
    c. Ein ausreichender Schutz der originalen Produktverpackung muss durch die Verwendung einer geeigneten Transport-Umverpackung gewährleistet werden.

  8. Sollten Zubehörteile oder Teile der Verpackung des zurückgesendeten Produkts fehlen, akzeptiert der Besteller die entsprechende Berechnung durch Jarltech. Die Haftung ist auf den Neupreis des Geräts beschränkt.

  9. Sollte sich das Gerät als NICHT defekt, sondern funktionsfähig herausstellen, hat der Besteller folgendes zu akzeptieren:
    a. den Rückversand des Geräts von Jarltech an den Besteller auf Kosten des Bestellers sowie die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 20.
    b. die Berechnung des Austauschgeräts, das der Besteller durch die unsachgemäße Nutzung des Vorabaustausch-Services erhalten hat, durch Jarltech.
    c. dass Jarltech die Rücknahme oder Gutschrift beider Geräte verweigert, falls die Fehlerdiagnose des Besteller falsch war.

  10. Sollte die Abwicklung zu Komplikationen (z. B. Rücksendung eines äußerlich beschädigten Austauschgeräts) führen oder der Besteller die Berechnung wegen nicht zurückgesendeter Produkte nicht akzeptieren, etc., verliert der Besteller seinen Anspruch auf weiteren Vorabaustausch-Service.

  11. Der Vorabaustausch-Service wird abgelehnt, falls für den Besteller keine positive Bonität vorliegt.

Zusätzliche Bedingungen für Gewährleistungsfristverlängerung

  1. Die entgeltlich erwerbbare Jarltech Gewährleistungsfristverlängerung erweitert die Dauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist auf 36 Kalendermonate.

  2. Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist lässt sämtliche sonstigen vertraglich vereinbarten oder gesetzlich geltenden Regelungen über die Gewährleistung unberührt.

  3. Die Gewährleistung deckt weder durch Verschleiß oder durch ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Gebrauch verursachte Schäden oder Ausfälle noch solche, die durch äußere Beschädigung hervorgerufen wurden.

  4. So schließt die Gewährleistung explizit Wartung und Instandhaltung für Teile aus, die physischem Verschleiß unterliegen oder im normalen Betrieb regelmäßig ausgetauscht werden müssen. Insbesondere gilt dies für Druckköpfe, Druckwalzen, Verbrauchsmaterial, Tinte, Federn.

  5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache durch Jarltech an den Besteller – soweit gesetzlich geschuldet – nach Abnahme.

  6. Bei Geltendmachung eines Gewährleistungsfalles durch den Besteller ist Jarltech mittels angemessener Frist Gelegenheit zu geben, den Hersteller mit der Aufforderung der Übernahme der mit dem Gewährleistungsfall vom Besteller geltend gemachten Ansprüche zu kontaktieren.

  7. Um der Gewährleistungspflicht nachzukommen, ist Jarltech nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Ist Jarltech zur Nachbesserung oder Neulieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

  8. Soweit eine Mängelrüge des Bestellers unbegründet ist, kann Jarltech dem Besteller Leistungen, die Jarltech aufgrund einer solchen Rüge auf Wunsch oder Verlangen des Bestellers erbringt, nach den bei Jarltech gültigen Preisen, alternativ nach üblichen Preisen berechnen, ebenso zusätzlichen Aufwand (z.B. Reisekosten). Produkte, die sich als nicht mangelhaft herausstellen, werden erst nach Bezahlung des etwaig berechneten Aufwandes zuzüglich Versandkosten zurückgesendet.